Allgemeine Geschäftsbedingungen

der ELBE Gelenkwellen Service GmbH - Köln

$ 1 Allgemeines

(1)
Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3)
Unter einem Verbraucher im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4)
Ein Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(5)
Die Regelungen der Geschäftsbedingungen gelten – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist – sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

$ 2
Angebot – Angebotsunterlagen – Vertragsschluss

(1)
Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend, das heißt, sie stellen lediglich die Aufforderung an den Käfer dar, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Annahme des Auftrags zustande. Die Annahme ist erfolgt, sobald wir aufgrund der Bestellung die Ware mit der Auftragsbestätigung und Rechnung zum Versand gebracht haben; eines Zugangs der Annahmeerklärung bedarf es nur bei schriftlicher Auftragsbestätigung vor Versendung der Ware. Für den Inhalt und die Ausführung des Auftrags sind unsere Auftragsbestätigung und die darin spezifizierten Angaben maßgebend.

(2)
Der Lieferumfang richtet sich nach der Auftragsbestätigung. Maß-, Gewichts- und/oder Stückzahlabweichungen sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen zulässig. Bei Sonderanfertigungen darf die gelieferte Menge von der bestellten um bis zu 10 % abweichen.

(3)
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich machen.

(4)
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird ggf. unverzüglich zurück erstattet.

(5)
Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten und Werbungen, sind lediglich Richt- bzw. Näherungswerte. Sie stellen keine verbindlichen Beschaffenheitsangaben dar. Mündliche Angaben zur Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

(6)
Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs durch den Zulieferer bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern wir oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.

(7)
Die von uns gelieferten Vertragsgegenstände sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nur für übliche Einsatzzwecke mit üblichen Belastungen ausgelegt. Insbesondere ist ein Einsatz im Rennsportbereich nur vom Leistungsumfang umfasst, wenn darauf bereits in unseren Angebotsunterlagen ausdrücklich hingewiesen wurde. Für den Einsatz unserer Vertragsgegenstände unter ungewöhnlichen Bedingungen, insbesondere ungewöhnlich hoher Belastung, gilt die Haftungsbeschränkung in §11 Abs. 2.

§ 3
Preise – Zahlungsbedingungen

(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Lager.

(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)
Sofern nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Abzug von Skonti bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)
Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber.

(5)
Gegen unsere Ansprüche kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers anerkannt ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

(6)
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder tritt bei ihm eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, wird unser gesamtes Guthaben sofort fällig, auch wenn es sich um Forderungen aus anderweitigen Lieferungen handelt. Fällige Geldforderungen sind – sofern der Käufer Unternehmer ist – mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber einem Verbraucher gelten die gesetzlichen Regeln. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(7)
Der Käufer darf ohne unsere Zustimmung Ansprüche gegen uns nicht an Dritte abtreten.

(8)
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kostensteigerungen aufgrund von Zulieferverträgen, Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag nach Maßgabe des § 313 Abs. 3 BGB zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wird für diesen Fall ausgeschlossen.

§ 4
Lieferung

(1)
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.

(2)
Werden wir aufgrund eines Umstandes, den wir oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten haben, daran gehindert, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern (Lieferverzug), haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3)
Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Lieferung zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

(4)
Der Käufer ist zur Annahme der Lieferung verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens zu verlangen. Dieser beträgt 15 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises. Den Vertragspartnern bleibt vorbehalten, einen höheren bzw. niedrigeren Schaden geltend zu machen.

(5)
Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt.

(6)
Sofern der Kaufvertrag ein Fixgeschäft (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB; § 376 HGB) darstellt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei entfallen.

§ 5
Transport – Verpackungskosten

(1)
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(2)
Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung das Lager verlassen hat.

(3)
Sofern der Käufer es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

§ 6
Sachmangelhaftung

(1)
Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind – sofern dieser Unternehmer ist – vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.

(2)
Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind indes berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, sofern sie allein mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(3)
Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist für uns unzumutbar, wenn der von uns nachgewiesene Kostenaufwand 25 % des gesamten Auftragsvolumens übersteigt. In diesem Fall verbleiben dem Käufer die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung.

(4)
Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung – im unternehmerischen Geschäftsverkehr – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(6)
Im Fall der Nachbesserung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern sich die Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.

(7)
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können.

(8)
Die Ansprüche des Käufers aus der Sachmangelhaftung setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist.

(9)
Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften nicht von uns durchgeführten Montage beruht, sind wir zur Mangelbeseitigung nur verpflichtet, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.

(10)
Für Sonderanfertigungen gilt ergänzend § 11.

(11)
Warenerstellung und Dienstleistungserbringung erfolgen, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung von uns schriftlich bestätigt wurde, ausschließlich gemäß den aktuell zum Zeitpunkt der Auftragserteilung in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften.

§ 7
Haftung aus anderem Rechtsgrund

(1)
Eine über die unter § 6 verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.

(2)
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(3)
Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8
Unternehmerrückgriff

(1)
Wenn der Käufer die verkaufte Sache im Rahmen seines gewerblichen Betriebes an einen Verbraucher weiterverkauft und diese Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste, kann der Käufer seine Sachmangelhaftungsansprüche uns gegenüber geltend machen.

(2)
Der Käufer kann zudem Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hatte, wenn der geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf den Käufer vorhanden war. Aufwendungen sind v. a. Transport- , Wege- Arbeits- und Materialkosten.

(3)
Der Käufer hat im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.

(4)
Die Pflichten des Käufers nach § 377 HGB bleiben von den vorstehenden Regeln unberührt.

§ 9
Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2)
Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfuhren.

(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstehenden Ausfall.

(4)
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer der letztgenannten Umstände eingetreten, hat der Käufer auf unser Verlangen uns gegenüber alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderung erforderlich sind und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10
Warenrückgabe

(1)
Alle Warenrückgaben sind vorher mit dem dafür vorgesehenen Warenrückgabeformular bei uns anzumelden.

(2)
Wir veranlassen die Abholung der Ware, unabhängig davon, ob es sich um eine Rückgabe aufgrund eines Garantiefalls aufgrund eines Sachmangels, um eine sonstige Reklamation entsprechend unserer Rückgabebedingungen oder um eine sonstige Warenrückgabe handelt. Andere Rücksendungen können nicht mehr angenommen werden.

(3)
Im Falle einer sonstigen Reklamation oder sonstigen Warenrückgabe müssen die Artikel, die zurückgegeben werden, von uns bezogen, originalverpackt, sauber und unbeschädigt sein. Sollte die Ware in einem nicht verkaufsfähigen Zustand bei uns eintreffen, werden die Kosten für die Instandsetzung vom Gutschriftbetrag in Abzug gebracht. Sonderbestellungen können nicht zurückgegeben werden.

(4)
Für sonstige Warenrückgaben berechnen wir neben Frachtkosten eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes.

(5)
Im Übrigen gelten unsere gesondert bekannt gemachten Rückgabebedingungen.

§ 11
Sonderanfertigungen sowie Einsatz im Rennsport

(1)
Sonderanfertigungen sind auf individuellen Kundenwunsch gefertigte Vertragsgegenstände,insbesondere Gelenkwellen, die aufgrund der Maße und/oder technischen Spezifikationen nur beim jeweiligen Auftraggeber eingesetzt werden können, z. B. für eine von ihm betriebene Anlage individuell angepasst und konstruiert worden sind. Aufgrund der Individualität einer Sonderanfertigung liegen regelmäßig keine statistisch belegbare Informationen über die konstruktiven Anforderungen vor (Unikat-Charakter), wie es bei universell verwendbaren Vertragsgegenständen der Fall ist. Aus diesem Grund übernehmen wir keine Haftung dafür, dass eine solche Sonderanfertigung den konstruktiven Anforderungen für den Einsatzzweck beim Auftraggeber tatsächlich entspricht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, wenn die vom Auftraggeber überreichten technischen Informationen einen eindeutigen Rückschluss auf die notwendigen konstruktiven Anforderungen zulassen. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, diese Informationen beizubringen, etwa durch Vorlage entsprechender Gutachten etc. Fehlen diese Informationen bei Auftragsvergabe, bemühen wir uns, den vermuteten konstruktiven Anforderungen gerecht zu werden. Eine Haftung ist jedoch ausgeschlossen, insbesondere wenn die auf den Vertragsgegenstand einwirkenden physikalischen Kräfte oder die regelmäßige Einsatzdauer des Vertragsgegenstandes nicht bekannt sind. Fehlen die oben angesprochenen Informationen, kann der Auftragnehmer bei der Abnahme der Sonderanfertigung nicht einwenden, die konstruktiven Anforderungen für den geplanten Einsatzzweck seien nicht gewährleistet. Die Abnahme beschränkt sich dann auf die Überprüfung von allgemeiner Funktionsfähigkeit und Maßhaltigkeit.

(2)
Wird ein Vertragsgegenstand vom Auftragnehmer besonderen Belastungen ausgesetzt, die über den normalen Gebrauch hinausgehen, ist unsere Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn ein solcher Einsatzzweck ausdrücklich zur Vertragsgrundlage wurde und uns die dabei geforderten Spezifikationen im Detail mitgeteilt wurden. Letzteres betrifft insbesondere den Einsatz von Gelenkwellen und anderen Vertragsgegenständen im Rennsport. Es ist Vertragsgrundlage, dass – soweit nichts anderes vereinbart ist und uns die notwendigen technischen Spezifikationen vom Auftragnehmer mitgeteilt wurden – die von uns gelieferten Vertragsgegenstände nicht für den Einsatz im Rennsport oder in vergleichbaren Belastungssituationen ausgelegt sind.

§12
Veränderte Verhältnisse beim Käufer

(1)
Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich (z. B. bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers), verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die wir unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben oder löst er sein Unternehmen auf, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung weiter zu liefern.

(2)
Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder die vorstehenden Rechte geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

§ 13
Datenschutz

Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten

§14
Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl – Salvatorische Klausel

(1)
Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2)
Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist der Sitz unserer Gesellschaft Gerichtsstand. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

(3)
Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4)
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELBE Gelenkwellen Service GmbH, Köln, Stand 11.07.2013/uv-rt

ELBE Gelenkwellen-Service GmbH
Gewerbegebiet Ossendorf
Blériotstraße 5
50827 Köln
Deutschland

Telefon: +49 (0) 2 21 / 59 74 – 0
Fax: +49 (0) 2 21 / 59 74 – 103

E-Mail: elbe@elbe-gmbh.de
Internet: www.elbe-gmbh.de

USt-Id Nummer: DE 122 796 551
Steuernummer: 217/5727/0064

Geschäftsführer: Uwe Virnich

Amtsgericht Köln HRB 6853

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ELBE Gelenkwellen-Service GmbH (36 KB)